AGB der Unternehmensberatung Michael Beck (Stand 2013)

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

  1. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen m Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt
  3. Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt er sich aus den Umständen des konkreten Falles.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unser Angebot gilt vier Wochen. Sollte der Auftraggeber das Angebot in dieser Zeit nicht annehmen ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung bestätigt haben. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

§ 3 Aufklärungspflicht, Mitwirkung und überlassene Unterlagen

  1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind.
  2. Der Auftraggeber stellt sicher, daß alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrags notwendigen Mitarbeiter dem Auftrag entsprechend informiert und hierfür freigestellt werden.
  3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Auswertungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Honorar

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Spesen, Reisekosten u.ä. werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Honorars hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig, der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist 1/3 des Honorars bei Auftragserteilung fällig. Weitere Raten sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
  4. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  6. Der Auftraggeber trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Auftragswertes.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  5. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der Hoppe Unternehmensberatung zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§ 7 Haftung

  1. Der Auftragnehmer handelt bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Die Beratung haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  2. Maximal haftet der Auftragnehmer in Höhe des entsprechenden Honorars für die jeweilige Teil-Leistung.
  3. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware und Dienstleistung bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Leistungsvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache vertraulich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff

  1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Dienstleistung bei unserem Auftraggeber.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Dienstleistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Dienstleistung, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

§ 10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.